Die Frage, welche Internetangebote überhaupt ein Impressum brauchen.
Hier hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 für weitaus mehr Verwirrung als für die eigentlich angestrebte Klarheit gesorgt. Denn das Gesetz sieht in § 5 nunmehr vor, dass eine Impressumspflicht nur für “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene” Telemedien besteht.
Was mit dieser eher unglücklichen Formulierung gemeint ist, stellt nun eine Entscheidung des Hanseatischen OLG klar (Az. 3 W 64/07) klar. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf kostenpflichtige Internetangebote. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass damit lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten.
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