MediaMarkt, Security, Tasche ins Schliessfach – ohne mich
Heute nach der Arbeit auf zu MediaMarkt in Karlsruhe. Wir wollten uns einfach ein paar USB-Sticks zulegen. Auto abgestellt und Laptoptasche um die Schulter, rein in den Laden. Wie vorhin schon getwittert steht am Eingang Security-Personal. Am Blick habe ich schon geahnt was gleich kommt. Und mein Gespür hat mich mal wieder nicht enttäuscht.
Packen Sie Ihr Tasche bitte in ein Schliessfach?
Moment mal, ich sehe keinen Grund wieso ich meine Tasche in ein Schliessfach stecken sollte, wo diese Fächer schon fast außerhalb des Ladens sind.
Nun gut, der Herr hat gefragt und hat mir ja eh schon zwei Möglichkeiten gelassen zu antworten:
Ich werde meine Tasche nicht in eines Fächer packen.
Kurz und knapp, sein Blick war danach schon mal perfekt. Ladenbesitzer und Security wissen hoffentlich, das was sie da vom Kunden verlangen ist nicht rechtsmäßig. Daher wird auch immer nett gefragt. Genau das gleiche wie an manchen Kassen. Es hängt ein Zettel auf dem steht:
“Bitte zeigen Sie auf verlangen der Kassiererin den Inhalt ihrer Taschen.”
Beides sind bitten und kein muss. Sie können es auch gar nicht verlangen. Kunden können höchstens das Entfernen dieser Zettel verlangen und um Unterlassung der Aufforderung Taschen irgendwo rein zu packen bitten.
- Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
- Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text
»Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden,
wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.«stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Also lieber MediaMarkt und andere Konsumtempel, lasst es doch endlich mal sein euren Kunden, die gerade erst 2 Meter im Laden sind zu unterstellen, sie würden euch die Regale leer klauen. Beim nächsten mal werde ich das BGH Urteil auf dem Rechner haben und der Freundin das Videohandy in die Hand drücken. Mal sehen wie weit Security, Ladenleiter gehen und wie sie am Ende gucken wenn die Polizei einen Geleitschutz in den Laden gibt. Gut ich würde mich dann wohl eh nachher umdrehen und eine andere Ladenkatte aufsuchen, wo ich nicht beim reingehen als Ladendieb hingestellt zwerden.
Als Lektüre für den MediaMarkt ist zu empfehlen:
BGB §§ 229,903; AGBG § 1.
VIII. Zivilsenat. Urt. vom 3. November 1993 [ 03.11.93 ]
i.S. B. (Kl.) w. R. L. GmbH (Bekl.).
VIII ZR 106/93
Erstaunlich, es ist von 1993 und immer noch nicht zu manchen Ladeninhabern durchgedrungen.


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